1. Privatgutachten

Auftraggeber sind private Bauherren, Architekten, Fliesenleger – Handwerksfirmen, Öffentliche Bauherren/Behörden (Bauämter), Versicherungen, Generalunterneh- men, Rechtsanwälte und andere.


Privatgutachten unterscheiden sich qualitativ nicht von Gerichts- gutachten. Sie können in einem Gerichtsprozess zugrunde gelegt werden.


Je nach Aufgabenstellung werden auch weniger komplexe Sachver- halte zur Beurteilung angefragt. Oft handelt es sich um gutachterliche Stellungnahmen.


Baubegleitende Sachverständigenleistung wie z. Bsp. Qualitäts- überwachung, Abnahmen und/oder Minderwertermittlung können Meinungsverschiedenheiten und teure Streitigkeiten vorsorglich verhindern.


Die Kosten, im Privatauftrag, sind überschaubar und klar zum ortsüblichen Stundensatz definiert. Der Aufwand wird mit Aufgabenstellung vorab geschätzt. 

 

2. Gerichtsgutachten

Auftraggeber sind die Gerichte Deutschlands.

 

Juristisch verwertbare Gutachten, die hieb- und stichfest ausge- arbeitet sind, sind wesentliche Hilfen für die Richter zur Urteilsfindung.

 

Je nach Sachgebiet und Auswahl durch die Richter, werden ö.b.u.v. Sachverständige aus Datenbanken der Kammern ausgewählt.

 

Ist mit einer Klage noch nicht klar welchem Gewerk Schäden oder Baumängel an Gebäuden zuzuordnen sind, werden oft zunächst sogenannte „ö.b.u.v. Sachverständige für Schäden an Gebäuden“ der Ingenieurkammern, von Richtern, zur Erstattung entsprechender Gutachten beauftragt. In der Folge sollten dann spezialisierte ö.b.u.v. Sachverständige des jeweiligen Handwerks, die bei den Handwerks- kammern in Datenbanken geführt werden, mit eingebunden werden.

 

Die Kosten sind im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz geregelt.

3. Schiedsgutachten

3.1 Auftragsausführung
Der ö.b.u.v.SV wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrag mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachen feststellen und bewerten soll und die sich streitenden die Feststellungen und Auswertungen gegen sich gelten lassen wollen. Das außergerichtliche Schiedsgutachten dient der Schlichtung und soll teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden.


3.2 Ziel des Schiedsgutachtens
Das Ziel für das Hinzuziehen eines Schiedsgutachters ist, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragspartnern über Inhalt und/oder Auslegung des Vertrages verbindlich klären zu lassen. Die gerichtliche Auseinandersetzung soll damit vernünftigerweise vermieden werden.


3.3 Auftrag
Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im Privatauftrag. Die Beteiligten müssen sich auf einen Schiedsgutachter, der an der Abrede nicht beteiligt ist, einigen. Mit dem Schiedsgutachtervertrag kommt der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsgutachter zustande. Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Schiedsgutachters als Gesamtschuldner.


3.4 Rechtlicher Hinweis
Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgutachters gebunden und würde deshalb nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.


3.5 Kosten
Die Kosten errechnen sich wie bei Privatgutachten.